Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
KlaCembAusbV§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/10#abs-3 (3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.