Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 1 Rechtsform, Verwaltung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99Vereinbarkeit der Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds (§ 9 Düngemittelgesetz) mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für nichtsteuerliche AbgabenZitiert von 96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/1#abs-1 (1) Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/1#abs-3 (3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet.