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KitaPersV

§ 5 Leitungsaufgaben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/5#abs-1 (1) Die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Betreuungskräfte gemäß § 7 , die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/5#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt

bis zu vier Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,

mehr als vier bis zu zehn Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,

mehr als zehn bis zu 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,

mehr als 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen

einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/5#abs-3 (3) Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung.

§ 4 § 6