Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
Kita-MBAV§ 5 Ausgleichsbetrag
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kita-MBAV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird die gemäß § 3 Absatz 3 ermittelte Zahl der auszugleichenden Plätze in seinem Zuständigkeitsbereich multipliziert mit den gemäß § 4 ermittelten Platzkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kita-MBAV/5#abs-2 (2) Für die Monate August bis Dezember des Jahres 2013 werden fünf Zwölftel des Ausgleichsbetrags für das Jahr 2014 angesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kita-MBAV/5#abs-3 (3) Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Land erfolgt grundsätzlich gemeinsam mit der Auszahlung der Landeszuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 und § 16a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen.
Einzelnorm