Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 26b Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/26b#abs-1 (1) Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 9 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/26b#abs-2 (2) Wenn beide Lebenspartner der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer jedes Lebenspartners für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ermittelt, wenn die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/26b#abs-3 (3) Für Kapitalerträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zugeflossen sind, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung.