Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 13a Abzug und Veranlagung von Kirchenkapitalertragsteuer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13a#abs-1 (1) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13a#abs-2 (2) Im Falle eines Sperrvermerks nach § 51a Abs. 2e EStG ist der Umlagepflichtige vorbehaltlich Abs. 3 wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13a#abs-3 (3) Stellt der Umlagepflichtige keinen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG, tritt an die Stelle der Pflicht nach Abs. 2 die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer bei dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer ermittelt sich in diesen Fällen nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG. Wenn Kirchenkapitalertragsteuer zu erheben ist, erlässt das nach Satz 1 zuständige Finanzamt gegenüber dem Umlagepflichtigen einen Feststellungsbescheid und übermittelt die Bemessungsgrundlage an den gemeinschaftlichen Steuerverband. Die Vorschriften der Abgabenordnung zur gesonderten Feststellung sind anzuwenden. Die Feststellung erfolgt nur gegenüber dem Umlagepflichtigen, auch wenn er verheiratet ist. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1, erlässt das zuständige Finanzamt gegenüber beiden Ehegatten getrennte Feststellungsbescheide. Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer wird anhand der Bescheinigungen der Abzugsverpflichteten über den Kapitalertragsteuerabzug für den einzelnen Ehegatten gesondert ermittelt. Eine Verrechnung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 2 bis 4 EStG erfolgt nicht.