Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 15a Datenschutz
Stand: 25.08.2026
Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verarbeiten. Für andere Zwecke darf er sie nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige einwilligt oder dies gesetzlich zugelassen ist.