Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 15a Datenschutz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verarbeiten. Für andere Zwecke darf er sie nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige einwilligt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

Art 15 Art 16