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Art 15a KirchStG (Bayern) — Datenschutz

Kirchensteuergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verarbeiten. Für andere Zwecke darf er sie nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige einwilligt oder dies gesetzlich zugelassen ist.