Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 13 Abzug der Kirchenlohnsteuer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13#abs-1 (1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13#abs-2 (2) Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, haben die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13#abs-3 (3) Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 1 wird die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 2 wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/13#abs-4 (4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag festzusetzen.