Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 12 Vorauszahlungen
Stand: 25.08.2026
Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.