Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.

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