Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer
Stand: 25.08.2026
Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.