Gesetze / Kinderarbeitsschutzverordnung
KindArbSchV§ 2 Zulässige Beschäftigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 25/17Mindestlohn - Zeitungszusteller - NachtarbeitszuschlagZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KindArbSchV/2#abs-1 (1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KindArbSchV/2#abs-2 (2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KindArbSchV/2#abs-3 (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.