Gesetze / Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung

KiZDAV

§ 4 Mitteilungspflichten

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiZDAV/4#abs-1 (1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,

1.
wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
2.
wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiZDAV/4#abs-2 (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.

§ 3 § 5