Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 28 Prüfung der personenbezogenen Eignung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Schleswig, 18.01.2018 – 3 KN 4/14Zitiert von 12
- OVG Schleswig, 13.03.2025 – 3 KN 11/21Zitiert von 15
- OVG Schleswig, 16.11.2005 – 2 LB 3/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/28#abs-1 (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die personenbezogene Eignung einer Kindertagespflegeperson. Er kann sich durch eine andere fachkundige Stelle bei der Prüfung unterstützen lassen. Dabei hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz zu gewährleisten. Seine Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und seine Zuständigkeit für die rechtsverbindliche Feststellung der personenbezogenen Eignung bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/28#abs-2 (2) Die antragstellende Person ist vor und während des Prüfverfahrens zu allen Fragen der Kindertagespflege zu beraten und zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/28#abs-3 (3) Die antragstellende Person hat alle für die Prüfung der Voraussetzungen der personenbezogenen Eignung nach § 27 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen und nach der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Qualifizierungskurse gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 findet ein ausführliches Eignungsgespräch in Anwesenheit von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe statt, in dem diese sich vom Vorliegen der Anforderungen des § 27 Absatz 1 überzeugen. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll anzufertigen.