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# § 6 KiQuTG — Monitoring und Evaluation

KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023, 2025 und 2027 einen Monitoringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst

- 1. einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und

- 2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 übermittelten Fortschrittsberichte.

(3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.

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Zitiervorschlag: § 6 KiQuTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6

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