Gesetze / Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung
KhWbAusbV§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.