Gesetze / Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung
KhWbAusbV§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/14#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/14#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KhWbAusbV/14#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.