Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung
KfzSTFPrV§ 13 Zeugnisse
Stand: 30.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/13#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 11 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/13#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/13#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere