Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 10
Stand: 10.06.2019
Änderungen dieser Verordnung und Änderungen der Mindesthöhe der Versicherungssumme finden auf bestehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem die Änderungen in Kraft treten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 KfzPflVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 31.01.2001 – IV ZR 185/99Zitiert von 2
- OLG Köln, 23.08.2005 – 9 U 203/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.