Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
KfzMechaAusbV 2013§ 8 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzMechaAusbV%202013/8#abs-1 (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzMechaAusbV%202013/8#abs-2 (2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzMechaAusbV%202013/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzMechaAusbV%202013/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KfzMechaAusbV%202013/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KfzMechaAusbV%202013/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: