§ 9 Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung
Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfWV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.
Änderungsverlauf
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13.02.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 39)
BGBl. 2023 I Nr. 39
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 348 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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