Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvV§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/7#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger, bei dem die Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt werden soll, umfassende Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
Darin eingeschlossen ist der Nachweis, daß der Bewerber mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/7#abs-2 (2) Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Bei der Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Befugnisse erforderlichen Wissensstoffs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/7#abs-3 (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber unter Aufsicht aus den Fachgebieten des Absatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln. Die drei Aufgaben sind in längstens fünf Stunden Dauer in übersichtlicher Form zu behandeln. Eine Ergänzung durch Handskizzen kann verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/7#abs-4 (4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und technische Handbücher als Hilfsmittel zulassen.