Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz

KernbrStG

§ 12 Anwendungsvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.

§ 11 § 13