Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
KerIndAusbV§ 28 Fortsetzung der Berufsausbildung
Stand: 10.06.2019
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.