§ 3 Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaseinV/3#abs-1 (1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar Folgendes angegeben ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaseinV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleitpapieren vermerkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaseinV/3#abs-3 (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzugeben, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Die Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaseinV/3#abs-4 (4) Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchproteingehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrecht entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.