Gesetze / Kasein-Verordnung

KaseinV

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaseinV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaseinV/1#abs-2 (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;
2.
„Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;
3.
„Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.
§ 2