Gesetze / Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

KartKostV

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/11#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/11#abs-2 (2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/11#abs-3 (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.

2.
die für das Land Niedersachsen erlassene Verordnung über die Gebühren der Landeskartellbehörde vom 10. April 1967 (Nieders. GVBl S. 117);
3.
die für das Land Baden-Württemberg erlassene Verordnung über die Änderung des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) vom 9. Dezember 1968 (Ges. Bl. Baden-Württemberg S. 466).
§ 10