Gesetze / Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
KartKostV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/1#abs-1 (1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juni 1970.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KartKostV/1#abs-2 (2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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