Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 26 Wirkung des Vergleichs
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 30.03.2021 – XI ZB 3/18Haftung für fehlgeschlagene Vermögensanlage: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im VerkaufsprospektZitiert von 28
- BGH, 12.11.2024 – XI ZB 22/22Anforderungen an ein Bewertungsgutachten im Verkaufsprospekt eines geschlossenen ImmobilienfondsZitiert von 3
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 17/22Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber AnlegerZitiert von 5
- BGH, 14.11.2023 – XI ZB 2/21Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"Zitiert von 17
- BGH, 17.12.2025 – III ZB 20/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- BGH, 04.11.2025 – XI ZB 15/22Anforderungen an die Beschwer bei einer Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für ein Kapitalanleger-Musterverfahren
- BGH, 11.03.2025 – XI ZB 1/24Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens
47 Entscheidungen zu § 26 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-1 (1) Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-2 (2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-3 (3) Sofern ein Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht das nach § 10 ausgesetzte Ausgangsverfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/26#abs-4 (4) Macht ein Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend und kann er die Zwangsvollstreckung nicht bereits aus dem Vergleich betreiben, so wird das Ausgangsverfahren auf seinen Antrag wieder eröffnet. Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs gerichtet, so ist die Klageänderung zulässig.