Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 13 Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/13#abs-1 (1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/13#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/13#abs-3 (3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/13#abs-4 (4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/13#abs-5 (5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.