Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2012§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/10#abs-1 (1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/10#abs-2 (2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/10#abs-3 (3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/10#abs-4 (4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.