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# § 10 KapMuG 2012 — Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:

- 1. die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),

- 2. die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und

- 3. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.

(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.

(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

- 1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

- 2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

- 3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

- 4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.

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Zitiervorschlag: § 10 KapMuG 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/10

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