Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung

KapAusstV

§ 7 Ausnahme von der Mindestkapitalanforderung für bestimmte kleinere Vereine

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für kleinere Vereine, deren Satzung vorsieht, dass Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden, und deren jährliche Beiträge 1,9 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.

←§ 6 →§ 8