Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 19d Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19d#abs-1 (1) Muss der quantitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19d#abs-2 (2) Muss der qualitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19d#abs-3 (3) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf den quantitativen Formularteil oder nur auf den qualitativen Formularteil, bedarf es keiner erneuten Übermittlung des jeweils anderen Formularteils.