Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 19c Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19c#abs-1 (1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19c#abs-2 (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem qualitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19c#abs-3 (3) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 19c eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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