Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung

KapAusstV

§ 19c Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile

Stand: 19.12.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19c#abs-1 (1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19c#abs-2 (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem qualitativen Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19c#abs-3 (3) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

§ 19b § 19d