Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 12 Kapitalisierungsgeschäfte
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathematischen Reserven. Diese sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.