Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
KWKG2002GebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG2002GebV/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der KWK-Ausschreibungsverordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG2002GebV/1#abs-2 (2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG2002GebV/1#abs-3 (3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG2002GebV/1#abs-4 (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG2002GebV/1#abs-5 (5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.