Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
Stand: 21.10.2021
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2008 – VIII ZR 50/07Zitiert von 1
- BGH, 11.04.2018 – VIII ZR 197/16Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem Biomasseheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ohne Vorrichtungen zur AbwärmeabfuhrZitiert von 4
- BGH, 14.07.2004 – VIII ZR 356/03Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Anspruchsberechtigung des Betreibers einer KWK-Anlage auf die gesetzliche Mindestvergütung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 11.02.2004 – VIII ZR 236/02Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Anspruchsberechtigung des Anlagenbetreibers auf Mindestvergütung bei Belieferung eines Energieversorgungsunternehmens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 13.02.2008 – VIII ZR 280/05Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Betreibereigenschaft bei Finanzierung einer KWK-Anlage über ein Fondsmodell; Maßgeblichkeit der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 15.06.2005 – VIII ZR 74/04Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2024 – XIII ZR 3/24Umfang der Technologiebonuszahlung bei Stromproduktion durch eine in Kraft-Wärme-Kopplung betriebene Biogasanlage - Technologiebonus
- EuGH, 25.04.2024 – C-207/23Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/3#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/3#abs-2 (2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.