Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.

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