Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Stand: 10.06.2019
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.