§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
Stand: 15.04.2026
Wird zitiert von 3
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- VGH Hessen, 26.08.2022 – 6 B 1211/22
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 – 10 S 709/19Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2020 – 17 U 817/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6b#abs-1 (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6b#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken sowie jeweils auf diese und weitere Risikoarten einwirkenden ESG-Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6b#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank
Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6b#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an. Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6b#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. Die angepasste Methode