Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 9 Übergangsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 KVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 – 3 K 87/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.