Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 33 Prüfpflicht
Stand: 10.06.2019
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.