Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 33 Prüfpflicht
Stand: 10.06.2019
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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