Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/21#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse können wählen
wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse waren oder für sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/21#abs-2 (2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gelten; § 254 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.