Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 3 Vermögen der Landkreise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 – 3 K 3835/11Zitiert von 1
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 8/14 R(Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Krankenversicherungsunternehmen iSv § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 - Zuschuss zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz - Pflichtversicherung - ausländisches Recht und Bindung an Feststellungen des Tatsachengerichts - getrennte Auslegung von § 106 Abs 1 SGB 6 und § 249a SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität)Zitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2019 – 2 S 930/18Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 14 K 1955/18Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 14 K 2647/18Zitiert von 2
- BVerfG, 10.10.1961 – 2 BvL 1/59§ 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes i. d. F. vom 22. September 1955 (BGBl. I S. 590) war mit dem Grundgesetz vereinbar. - TatbestandsbestimmtheitZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2025 – L 11 KR 3655/25 ER-B
- VG Gelsenkirchen, 23.02.2015 – 6a K 5945/14.AZitiert von 5
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 6/14 RRentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 22
11 Entscheidungen zu § 3 KVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In das Vermögen der Landkreise gehen über
a)
volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines größeren Teiles desselben dienen bzw. deren Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigt,
b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zutrifft. Durch die Landkreise ist die Herausbildung marktfähiger Unternehmen durch zweckmäßige Entflechtung der ehemaligen kreisgeleiteten Betriebe zu fördern,
c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Kreise sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstabe a befinden,
d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstaben a und b befinden,
e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen.