# § 3 KVermG — Vermögen der Landkreise

Kommunalvermögensgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In das Vermögen der Landkreise gehen über

- a) volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines größeren Teiles desselben dienen bzw. deren Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigt,

- b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zutrifft. Durch die Landkreise ist die Herausbildung marktfähiger Unternehmen durch zweckmäßige Entflechtung der ehemaligen kreisgeleiteten Betriebe zu fördern,

- c) alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Kreise sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstabe a befinden,

- d) alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstaben a und b befinden,

- e) alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen.

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Zitiervorschlag: § 3 KVermG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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