Gesetze / Kommunalvermögensgesetz
KVG§ 2 Vermögen der Gemeinden und Städte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18Zitiert von 1
- BVerwG, 16.02.2024 – 6 B 65/23Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland
- VG Berlin, 26.01.2017 – 29 K 67.16Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 331/17Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen ZuordnungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 06.05.2004 – III ZR 248/03Zitiert von 12
- VG Berlin, 04.09.2018 – 33 K 13.18
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 17.08.2016 – 29 K 266.14Zitiert von 2
- VG Berlin, 17.08.2016 – 29 K 143.14
- OVG Thüringen, 11.08.2016 – 4 KO 116/12Zitiert von 5
18 Entscheidungen zu § 2 KVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/2#abs-1 (1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVermG/2#abs-2 (2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.