Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.08.2020

Bund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme.

←§ 57 →§ 59