Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus

Stand: 14.08.2020

Bund

Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht werden.

§ 45 § 47