Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/37#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohleanlagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/37#abs-2 (2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/37#abs-3 (3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.