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§ 9 KUV (Bayern) — Finanzausstattung

Verordnung über Kommunalunternehmen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde stellt sicher, daß das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.